Tätigkeitsgebiete
Urheberrecht
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung; eine Eintragung ist nicht erforderlich.
Wie das Urheberrecht in Rumänien funktioniert
Das Urheberrecht schützt originäre Werke — Texte, Software, Design, audiovisuelle und künstlerische Werke — vom Moment ihrer Schöpfung und Festlegung an; es hängt von keiner Förmlichkeit ab. Rumänien ist Vertragsstaat der Berner Übereinkunft, sodass ausländische Urheber denselben Schutz genießen wie Inländer. Die Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung) können übertragen oder lizenziert werden; die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben beim Urheber.
Da es kein Register zum Nachschlagen gibt, sind die praktischen Fragen meist Beweisfragen: Wer hat das Werk geschaffen, wer hält jetzt die Rechte und wie verläuft die Kette der Übertragungen. Wir beraten zu jeder davon und stellen die Antwort auf eine Grundlage, die trägt, wenn das Recht später lizenziert, verkauft oder durchgesetzt wird.
Unser Vorgehen
- Das Recht feststellen — Bestehen des Schutzes, Urheberschaft und aktuelle Inhaberschaft bestätigen und etwaige verwandte Schutzrechte ermitteln.
- Es dokumentieren — die Übertragung, die Lizenz oder die arbeits- bzw. auftragsrechtlichen Klauseln entwerfen oder prüfen, die die Rechte übertragen oder einräumen.
- Es durchsetzen — gegen Verletzungen vorgehen, auch online, mittels Abmahnung, Inhaltsentfernung (Takedown) und gerichtlichem Vorgehen, wo nötig.
- Koordinieren — die urheberrechtliche Aktion mit etwaigen Marken-, Design- oder Domainrechten in derselben Sache abstimmen.
Häufige Fragen
- Gibt es in Rumänien eine Urheberrechtseintragung?
- Eine Eintragung ist nicht erforderlich und begründet das Recht nicht. Das rumänische Urheberrechtsamt (ORDA) führt freiwillige Register — etwa für Software —, die beim Nachweis von Urheberschaft und Zeitpunkt helfen können; der Schutz besteht jedoch ab der Schöpfung, unabhängig davon.
- Wie lange dauert das Urheberrecht?
- In der Regel laufen die Verwertungsrechte bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach fällt das Werk in die Gemeinfreiheit. Verwandte Schutzrechte — für ausübende Künstler, Hersteller und Sendeunternehmen — haben eigene, kürzere Fristen.
- Können Sie das Urheberrecht eines ausländischen Mandanten in Rumänien durchsetzen?
- Ja. Als Vertragsstaat der Berner Übereinkunft schützt Rumänien ausländische Werke auf derselben Grundlage wie inländische; wir gehen gegen Verletzungen und im Onlinebereich nach Gesetz Nr. 8/1996 und dem EU-Rahmen vor.